Details zur Abrechnung von Schulveranstaltungen

1. Leiterzulage

Auszug aus Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Bundeslehrern – BGBl. 346/1973:

§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Auszug aus Gesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz) – BGBl. 54/1956

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1. Unterrichtserteilung … das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür … eine besondere Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,30 % des Gehalts des Lehrers. …

2. Betreuungszulage

Gesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz) – BGBl. 54/1956

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen LPA und L 1 11,6‰,

in den Verwendungsgruppen L 2 9,4‰ und

in den Verwendungsgruppen L 3 6,0‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

Anmerkung:
Derzeitige Höhe der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1: € 4.245,50 (ab 1.1.2018):
11,6 v.T. = 49,25
9,4 v.T. = 39,91
6,0 v.T. = 25,47

3. Reisegebühr (“Diäten”)

Auszug aus Verordnung betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift) – BGBl. 133/1955

§ 1. (4) Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz … sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite … Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung … erbracht werden.

Anmerkung: Durch diesen Absatz wird die Gewährung von Freiplätzen durch Dritte (Transportunternehmen, Beherbergungsbetrieb) ermöglicht.

§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung … verbunden sind, haben Lehrer … Anspruch auf Reisegebühren, die … im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen sind.

(2) … Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist.

Anmerkung: Durch diesen Absatz wird die nachfolgende Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen begründet.

§ 13. (1) Die Reisezulage umfasst

1. die Tagesgebühr
a) nach Tarif I in der Höhe von 26,4 € oder
b) nach Tarif II in der Höhe von 19,8 € und
2. die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 €.

(7) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600% der Nächtigungsgebühr, gewährt werden.

Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
Anmerkung: Die Nächtigung wird daher bis zu 105 € erstattet.

(8) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 7 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der dem Beamten gebührenden Tagesgebühr zu kürzen.

§ 17. (3) Wird die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die … Tagesgebühr

1. für das Frühstück um 15%,
2. für das Mittagessen um 40%,
3. für das Abendessen um 40%
der vollen Tagesgebühr zu kürzen.

Auszug aus Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen – BGBl. 622/1991

§ 1. Lehrer an … mittleren und höheren Schulen und Lehrer an Akademien einschließlich der Übungsschulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung, … Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6.

§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

§ 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an … mittleren und höheren Schulen und Lehrern an Akademien gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu bemessen, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet. Sie beträgt für …

6. Berufspraktische Wochen, Projektwochen, Abschlußlehrfahrten … je Tag 96 vH,

7. Wintersportwochen … je Tag 121 vH,

8. Sommersportwochen … je Tag 105 vH

der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

(2) … Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.

Reisegebühren setzen sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  • Fahrtkosten (Kosten für Transport von Schulort zu Veranstaltungsort und zurück)
  • Nächtigungskosten (Kosten für die Nächtigung ohne Frühstück; die Nächtigungskosten können bis zu 200% der Schülerkosten für die Nächtigung ausmachen)
  • Verpflegungskosten (Kosten für Frühstück, Mittag- u. Abendessen)
  • Nebenkosten (sonstige Aufwendungen, z.B. Liftkarten, Eintrittsgebühren usw.)

Bedeutsam wird diese Unterscheidung, wenn es darum geht, Freiplätze, die nichts anderes als Naturalleistungen darstellen, in der Planung der Schulveranstaltung zu berücksichtigen.

Während Freiplätze für Fahrt- und Nächtigungskosten kein Problem darstellen, da sie direkt der Schule zugute kommen, ohne die Einkünfte der Lehrer zu kürzen, stellt sich dies bei den Verpflegungskosten anders dar.

Die Verpflegungskosten werden auf Schulveranstaltungen nämlich pauschal durch die sogenannten Bauschgebühren abgegolten, die je nach Art der Schulveranstaltung zwischen € 25,34 und € 31,94 pro Tag betragen.

Von diesem Betrag hat die Lehrkraft ihre Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zu bezahlen, gleichzeitig wird dadurch aber auch die Abnützung der zu dienstlichen Zwecken verwendete privaten Ausrüstung (z.B. Ski) abgegolten.

Nimmt eine Lehrkraft einen Freiplatz für die Verpflegung in Anspruch, werden ihr 95% des Grundpauschalbetrages (15% für Frühstück, je 40% für Mittag- und Abendessen) nicht ausbezahlt.

Bedeutsam wird diese Unterscheidung, wenn es darum geht, Freiplätze, die nichts anderes als Naturalleistungen darstellen, in der Planung der Schulveranstaltung zu berücksichtigen.

Während Freiplätze für Fahrt- und Nächtigungskosten kein Problem darstellen, da sie direkt der Schule zugute kommen, ohne die Einkünfte der Lehrer zu kürzen, stellt sich dies bei den Verpflegungskosten anders dar.

Die Verpflegungskosten werden auf Schulveranstaltungen nämlich pauschal durch die sogenannten Bauschgebühren abgegolten, die je nach Art der Schulveranstaltung zwischen € 25,34 und € 31,94 pro Tag betragen.

Von diesem Betrag hat die Lehrkraft ihre Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zu bezahlen, gleichzeitig wird dadurch aber auch die Abnützung der zu dienstlichen Zwecken verwendete privaten Ausrüstung (z.B. Ski) abgegolten.

Nimmt eine Lehrkraft einen Freiplatz für die Verpflegung in Anspruch, werden ihr 95% des Grundpauschalbetrages (15% für Frühstück, je 40% für Mittag- und Abendessen) nicht ausbezahlt.