Formen der Leistungsfeststellung in Bewegung und Sport

Grundsätze

Die Durchführung der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung ist in der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) geregelt. Für Bewegung und Sport sind vor allem folgende Bereiche bedeutsam: LBVO §§ 1-3 (Allgemeine Bestimmungen), § 4 (Mitarbeit) und § 9 (Praktische Leistungsfeststellungen) und zur Leistungsbeurteilung LBVO § 11 (Grundsätze) und § 14 (Beurteilungsstufen).

Für die Leistungsbeurteilung sind demnach heranzuziehen (LBVO § 3 (1)):

1. die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und
2. besondere praktische Leistungsfeststellungen.

ad 1:
Die Mitarbeit umfasst (LBVO § 4 (1))
– alle in die Unterrichtsarbeit eingebundenen praktischen Leistungen
– Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages,
– Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
– Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
– Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

ad 2:
Bei praktischen Leistungsfeststellungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zu Gunsten des Schülers zu berücksichtigen. (LBVO §11 (9)) Dies gilt allerdings nicht für Schulen mit sportlichem Schwerpunkt.
Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig. (LBVO §3 (2))

Details zur Leistungsbeurteilung in Bewegung und Sport können auch in einer Broschüre zur Leistungsbeurteilung in Bewegung und Sport (PDF) nachgelesen werden.

Auszüge aus der Leistungsbeurteilungsverordnung vom 24. Juni 1974 (LBVO)

§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrundezulegen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8) An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen, …
(2) … Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

§ 9. (1) Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler als Grundlage haben. …
(2) Praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht. Überdies hat der Schüler das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen; der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(4) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(5) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde. Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen werden. …

§ 11. … (5) Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. …
(8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. soweit § 13 nichts anderes bestimmt.